Rat billigt Brexit-Notfallplan für die Fischerei
Damit Fischereifahrzeuge der EU und des Vereinigten Königreichs ab dem 1. Januar 2021 weiterhin Zugang zu den Gewässern der jeweils anderen Seite haben, hat der Rat gestern seinen Standpunkt zu einer EU-Verordnung über Zugangsmöglichkeiten festgelegt. Diese gelten, bis ein Fischereiabkommen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich geschlossen wird, längstens jedoch bis Ende 2021. Mit dieser Verordnung wird rechtlich geregelt, wie Fischern aus der EU und dem Vereinigten Königreich nach Ablauf des Übergangszeitraums (31. Dezember 2020) Genehmigungen für die Fortsetzung der Fangtätigkeit in den Gewässern des Vereinigten Königreichs bzw. der EU erteilt werden können. Als Notfallmaßnahme für den Fall, dass keine Einigung erzielt wird, könnten diese Genehmigungen vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2021 gelten (oder bis zu einem früheren Zeitpunkt, wenn ein Fischereiabkommen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich geschlossen wird). Die Verordnung würde zur wirtschaftlichen Stabilität und Sicherung der Existenzgrundlage der Fischereigemeinschaften und zur Fortsetzung einer nachhaltigen Fischerei beitragen, bis ein dauerhaftes Abkommen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich geschlossen wird. In Anbetracht der Dringlichkeit wird diese Verordnung in einem beschleunigten Verfahren angenommen; nach der Annahme des Mandats durch den Rat wird das Europäische Parlament noch im Laufe dieser Woche über den Vorschlag abstimmen. Der Rat und das Europäische Parlament arbeiten eng zusammen, um sicherzustellen, dass die Verordnung vor Jahresende angenommen wird und am 1. Januar 2021 in Kraft tritt. Für die Fangmöglichkeiten und Quoten, die von der EU und dem Vereinigten Königreich gemeinsam verwaltet werden, wird in einer gesonderten EU-Verordnung in Abstimmung mit dem Vereinigten Königreich bis zu einer endgültigen Einigung eine vorläufige und zeitlich begrenzte Regelung getroffen.