Maßnahmenpaket für die Erholung der Kapitalmärkte: Rat bestätigt gezielte Änderungen der EU-Kapitalmarktregeln



Die EU-Botschafterinnen und ‑Botschafter haben heute im Namen des Rates gezielte Änderungen an den EU-Kapitalmarktregeln gebilligt, über die vergangene Woche eine vorläufige Einigung mit dem Europäischen Parlament erzielt worden war. Damit soll die wirtschaftliche Erholung von der COVID‑19-Krise unterstützt werden. Die Verhandlungen über das sogenannte Maßnahmenpaket für die Erholung der Kapitalmärkte hatten oberste Priorität für den Rat und bei den Gesprächen zwischen den beiden gesetzgebenden Organen der EU. Damit soll eine Sofortunterstützung für die wirtschaftliche Erholung bereitgestellt werden, indem der Zugang zu Finanzmitteln für EU-Unternehmen und insbesondere für KMU erleichtert wird. Der Rat und das Parlament hatten in weniger als fünf Monaten nach Vorlage des Gesetzgebungsvorschlags durch die Europäische Kommission im Juli eine Einigung erzielt. Zu den Gesetzgebungsänderungen gehören Änderungen an der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente (MiFID II), der Prospektverordnung und dem EU-Rahmen für Verbriefungen. Änderung der MiFID-II-Regelung Im Zuge der Änderungen an den MiFID‑II-Vorschriften sind der Rat und das Parlament übereingekommen, die Informationsanforderungen gezielt zu vereinfachen, beispielsweise was die Offenlegung von Kosten und Nebenkosten betrifft. Diese Änderungen werden die Bereitstellung von Investitionsdienstleistungen und Investitionen in die EU-Wirtschaft erleichtern, ohne den Anlegerschutz zu beeinträchtigen. Zusätzlich wurde eine gezielte Ausnahme vereinbart, um es Banken und Finanzunternehmen zu ermöglichen, Analyse- und Ausführungskosten bei Analysen von Small- und Mid-Cap-Unternehmen zu bündeln. Dies wird die Analysetätigkeit zu solchen Emittenten erhöhen und somit ihren Zugang zu Kapitalmarktfinanzierungen verbessern. Auch die Positionsbegrenzungsregelung für Warenderivate wird angepasst werden, damit europäische Unternehmen besser auf Marktvolatilität reagieren können und um die Entstehung und das Wachstum von auf Euro lautenden Warenderivatemärkten zu fördern. Diese Änderungen betreffen nicht landwirtschaftliche Erzeugnisse, insbesondere Erzeugnisse für den menschlichen Verzehr. Ein neuer Prospekt Die gesetzgebenden Organe der EU sind ferner übereingekommen, einen neuen „EU-Wiederaufbauprospekt“ – d. h. einen Kurzprospekt – einzuführen, damit es leichter für Unternehmen wird, Kapital aufzunehmen. Der EU-Wiederaufbauprospekt wird für Kapitalerhöhungen von bis zu 150 % des ausstehenden Kapitals innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten verfügbar sein. Damit sollen Emissionen mit starkem Verwässerungseffekt vermieden werden, und gleichzeitig soll sichergestellt werden, dass der neue Prospekt als Grundlage für eine sinnvolle Rekapitalisierung von Unternehmen verwendet werden kann. Die neue Regelung gilt bis zum 31. Dezember 2022, damit Emittenten das zur Bewältigung der COVID‑19-Krise notwendige zusätzliche Eigenkapital beschaffen können. Im Zuge der Verhandlungen haben der Rat und das Parlament auch die Anforderungen bezüglich der Mindestangaben präzisiert, die in den Wiederaufbauprospekt aufzunehmen sind, damit den Anlegern angemessene Informationen zur Verfügung stehen. Gezielte Änderungen zur Erleichterung der Verbriefung Um die Nutzung von Verbriefungen zu erleichtern, wird der bestehende EU-Rahmen für einfache, transparente und standardisierte Verbriefungen (STS-Verbriefungen) auf synthetische Verbriefungen ausgeweitet. Synthetische Verbriefungen sind für Banken ein wichtiges Instrument für das Kreditrisikomanagement, da sie damit das Kreditrisiko einer Reihe von Krediten, in der Regel Großkredite an Unternehmen oder KMU-Kredite, an die Anleger weitergeben können. Mit den vereinbarten Änderungen wird Bankkapital für weitere Kredite freigesetzt, und es wird einem breiteren Spektrum von Anlegern ermöglicht, die wirtschaftliche Erholung von der COVID‑19-Krise zu finanzieren. Um die Nutzung der STS-Kennzeichnung zu fördern, werden für vorrangige Tranchen, die vom Originator gehalten werden, günstigere Risikogewichte eingeführt; zugleich wird die Europäische Bankenaufsichtsbehörde den Markt für solche Produkte genau überwachen, um sicherzustellen, dass dies nicht zu einer übermäßigen Verschuldung der Banken führt. Mit den neuen Vorschriften werden auch regulatorische Hindernisse für die Verbriefung notleidender Risikopositionen (NPE) beseitigt. Dies erfolgt durch eine weitgehende Angleichung der Vorschriften für NPE an internationale Standards und die Gewährleistung ihrer aufsichtlichen Solidität, während gleichzeitig den als Originator agierenden Banken ermöglicht wird, risikogerechte Modellierungsverfahren zu verwenden. Dies wird den Banken dabei helfen, ihre Bilanzen bei der Bewältigung der wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID‑19-Pandemie besser zu verwalten, ihre Kreditvergabekapazität mittelfristig zu sichern und Risiken umfassender mit dem Nichtbankenfinanzsektor zu teilen.









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