Europäischer Fonds für die Anpassung an die Globalisierung: Rat und Europäisches Parlament erzielen vorläufige Einigung
Der deutsche Ratsvorsitz hat mit dem Verhandlungsteam des Europäischen Parlaments eine Einigung über die Verordnung über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) erzielt. Zweck des Fonds ist es, entlassenen Arbeitskräften im Fall von größeren Umstrukturierungen Unterstützung anzubieten, insbesondere bei Umstrukturierungen aufgrund globalisierungsbedingter Herausforderungen, wie z. B. Veränderungen im Welthandelsgefüge, Handelsstreitigkeiten, weitreichender Änderungen in den Handelsbeziehungen der EU oder der Zusammensetzung des Binnenmarkts, Finanz- und Wirtschaftskrisen, des Übergangs zu einer CO₂-armen Wirtschaft oder als Folge von Digitalisierung bzw. Automatisierung. Die Eckpunkte der Einigung sind ein niedrigerer Schwellenwert, der einen Anspruch auf Förderung begründet, nämlich von 200 Entlassungen innerhalb eines bestimmten Bezugszeitraums; zusätzliche Entlassungsgründe, die einen Anspruch auf Förderung begründen, wie Veränderungen in der Zusammensetzung des Binnenmarkts, Automatisierung oder Digitalisierung; die Angleichung des Kofinanzierungssatzes an den Kofinanzierungssatz des ESF+ im jeweiligen Mitgliedstaat, wobei der Kofinanzierungssatz jedoch mindestens 60 % beträgt. Die gemäß der Einigung förderfähigen Begünstigten sind entlassene Arbeitskräfte und Selbstständige, die ihre Erwerbstätigkeit aufgegeben haben. Die finanzielle Unterstützung aus dem EGF kann für Maßnahmen gewährt werden, die Teil eines koordinierten Dienstleistungspakets sind, wie maßgeschneiderte Schulungen und Umschulungen, Unterstützung bei der Arbeitssuche oder Hilfe zur Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit. Ziel ist es, dass die zu unterstützenden Begünstigten und insbesondere die am stärksten benachteiligten entlassenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wieder eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit aufnehmen können. Die Investitionen in die Selbstständigkeit, in Unternehmensgründungen und in die Übernahme von Unternehmen durch die Beschäftigten dürfen 22 000 € je Begünstigten nicht übersteigen. Die Einigung sieht vor, dass die Hilfe für die zu unterstützenden Begünstigten die Maßnahmen der Mitgliedstaaten auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene ergänzen soll, einschließlich derjenigen, die eine anderweitige finanzielle Unterstützung aus dem Unionshaushalt erhalten. Ferner sieht die Einigung vor, die Geltungsdauer des EGF an die Laufzeit des MFR anzupassen (2021 bis 2027). Hintergrund und weiteres Vorgehen Der EGF wurde erstmals für den Zeitraum 2007 bis 2013 eingerichtet, um Arbeitskräfte zu unterstützen, die infolge weitreichender globalisierungsbedingter Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge arbeitslos geworden sind. Für den Zeitraum 2014 bis 2020 wurde der Anwendungsbereich des Fonds auf Entlassungen infolge anhaltender oder neuer weltweiter Finanz- und Wirtschaftskrisen ausgeweitet. Im Mai 2018 hat die Kommission ihren Vorschlag für die Fortführung des EGF nach 2020 veröffentlicht. Im März 2019 nahm der Rat seinen Standpunkt (partielle allgemeine Ausrichtung) im Hinblick auf die Verhandlungen mit dem Europäischen Parlament an. Die Einigung wird den Botschafterinnen und Botschaftern der EU-Mitgliedstaaten nun zur Billigung vorgelegt. Die Verordnung wird zu einem späteren Zeitpunkt angenommen.